KOOPERATIONEN VON VEREINEN UND STIFTUNGEN

 
 
 

Der Bedeutungszuwachs von Kooperationen im Nonprofit-Sektor hat auch das Unmittelbarkeitsgebot nach § 57 AO stärker in den Fokus gerückt. Während Kooperationen naturgemäß Elemente wie Arbeitsteilung und Mitwirkung bedingen, fordert § 57 AO die Selbstverwirklichung der Satzungszwecke. Dieses Spannungsverhältnis führt in der Praxis zu Auslegungsschwierigkeiten und Kooperationshürden.

Die Problematik wurde im Schrifttum in den letzten Jahren mehrfach aufgegriffen und beschrieben; Gesetzesänderungsvorschläge wurden erarbeitet. Das JStG 2020 enthält eine ganze Reihe von Neuerungen im Gemeinnützigkeitsrecht. Neben Änderungen wie der Erhöhung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale oder der Anhebung der Freigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, umfasst das Gesetz mit der Neuaufnahme des § 57 Abs. 3 und 4 AO auch die lange geforderten Kooperationserleichterungen im Hinblick auf das Unmittelbarkeitsgebot. Am 6.8.2021 wurde der Anwendungserlass zur AO (AEAO) entsprechend angepasst.

Die Änderungen im Rahmen des JStG 2020 erleichtern Kooperationen von gemeinnützigen Organisationen. Sie bieten Rechtssicherheit, werfen teilweise aber auch neue Fragen auf. Insbesondere die Forderung im AEAO, Kooperationen iSd § 57 Abs. 3 AO künftig in die Satzung aufzunehmen, baut eher eine Kooperationshürde auf, als diese zu beseitigen. Das Unmittelbarkeitsgebot nach § 57 AO bleibt in seiner Auslegung unstet; hier wurde eine große Chance der Konkretisierung in Richtung „persönliche Auslegung“ verpasst.

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