Gründung gemeinnütziger Verein - Beratung

 
 

 Gründung eines gemeinnützigen Vereins

 

Die Rechtsform des Vereins umfasst einen Anteil von rund 95 % der Non-Profit-Organisationen in Deutschland. Die ca. 600.000 eingetragenen Vereine sind durch eine sehr hohe Heterogenität bestimmt. Es existiert kaum ein Zweck oder ein Interesse, das nicht von einem Verein vertreten wird.

Auf 1.000 Einwohner kommen durchschnittlich sieben rechtsfähige Vereine. Das Vereinswesen in Deutschland wird von Sport- und Kulturvereinen, Freizeit- und Geselligkeitsvereinen sowie von Vereinen der Handlungsfelder Bildung und Soziale Dienste beherrscht. Diese formen zusammen fast zwei Drittel der Vereinslandschaft (Krimmer 2019, S. 16).

Eine wachsende Relevanz ist bei den Vereinen der Sozialen Dienste und den Vereinen mit internationalen oder religiösen Bezügen erkennbar. In diesen Handlungsfeldern hat etwa jeder dritte Verein heute mehr Freiwillige und Ehrenamtliche als im Jahr 2012.

Das Grundgesetz sichert in Art. 9 Abs. 1 GG  allen Deutschen das Recht zu, Vereine und Gesellschaften zu gründen.

Gemäß der historischen Rechtsprechung des Reichsgerichts in Zivilsachen versteht man unter einem Verein bis in die Gegenwart „eine auf Dauer berechnete Verbindung einer größeren Anzahl von Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks, die nach ihrer Satzung körperschaftlich organisiert ist, einen Gesamtnamen führt und auf einen wechselnden Mitgliederbestand angelegt ist“ (RG v. 18.01.1934, RGZ 143, 212).

Die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs unterscheiden zwischen nichtwirtschaftlichen Vereinen (§ 21 BGB) und wirtschaftlichen Vereinen (§ 22 BGB). Erstere werden auch Idealvereine genannt und weisen die höchste Bedeutung unter den Vereinstypen auf. Sie werden in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen und führen das Kürzel „e. V.“.

Vereinsorgane

Zu den notwendigen Vereinsorganen zählen der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

Zur Eintragung sind mindestens sieben Mitglieder notwendig, die sich eine Satzung geben und durch einen Vorstand vertreten werden. Das Gesetz versteht unter dem Begriff Vorstand nur das Vereinsorgan, dem die Vertretung des Vereins nach § 26 Abs. 1 S. 2 BGB obliegt. An die gesetzliche Bezeichnung muss sich der Verein aber nicht halten. Er kann dieses Organ auch als Präsidium oder Direktorium bezeichnen (Reichert 2018, S. 448).

Das zweite notwendige Organ ist die Mitgliederversammlung. Die Angelegenheiten des Vereins werden, sofern der Vorstand nicht direkt zuständig ist, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder bestimmt. Durch die teilweise hohe Mitgliederzahl und komplexen Aufgaben sind weitere Organe möglich, dies können etwa Beiräte (fachlich) oder Kuratorien (insbesondere im kulturellen Bereich) sein.

Gründung Verein

Die Gründung eines rechtsfähigen, eingetragenen Vereins erfolgt in fünf Schritten:

  • Gründungsversammlung,
  • Satzungsgebung,
  • Vorstandswahl,
  • Gründerprotokoll und
  • Anmeldung durch den Vorstand im Vereinsregister.

Beratung Vereinsgründung

Wir unterstützen Sie bei der Gründung gemeinnütziger Vereine bundesweit und achten hierbei insbesondere auf die Einhaltung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen sowie die künftige Struktur (Leitbild, Ziele, Projekte, Finanzierungsmöglichkeiten).

 

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