Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen

 
 
 
 

"Grundsätzlich obliegt der öffentlichen Hand die Friedhofsverwaltung. Soweit dabei Aufgaben des Bestattungswesens wahrgenommen werden, handelt es sich um einen Hoheitsbetrieb. Dazu gehören neben dem eigentlichen Vorgang der Bestattung, die Grabfundamentierung, das Vorhalten aller erforderlichen Einrichtungen und Vorrichtungen sowie die notwendigerweise anfallenden Dienstleistungen wie Wächterdienste, Sargaufbewahrung, Sargtransportdienste im Friedhofsbereich, Totengeleit, Kranzannahme, Graben der Gruft und ähnliche Leistungen. Ferner sind dem Hoheitsbetrieb solche Leistungen zuzuordnen, die kraft Herkommens oder allgemeiner Übung allein von der Friedhofsverwaltung erbracht oder allgemein als ein unverzichtbarer Bestandteil einer würdigen Bestattung angesehen werden, z. B. Läuten der Glocken, übliche Ausschmückung des ausgehobenen Grabes, musikalische Umrahmung der Trauerfeier.“ Dieser Auszug aus der Gesetzesbegründung zur Einführung des neuen Zweckes beschreibt die bisherige Rechtslage.

Der neue Zweck ist zwar in § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 26 AO geregelt, hier sind jedoch keine weiteren inhaltlichen Auslegungen zu finden.

Um die Anwendung von steuerlichen Vorschriften der Abgabenordnung in der Praxis zu erleichtern, existiert der sog. Anwendungserlass zur Abgabenordnung. Er enthält zum neuen Zweck folgende nähere Erläuterung (AEAO zu § 52, 2.9):

„Soweit eine Körperschaft die Friedhofsverwaltung, einschließlich der Pflege und Unterhaltung des Friedhofsgeländes und seiner Baulichkeiten, selbstlos, ausschließlich und unmittelbar wahrnimmt, kann dies als Förderung der Allgemeinheit im Sinne des § 52 AO eingeordnet werden.

Dazu können auch die Aufgaben des Bestattungswesens zählen, wie etwa der Bestattungsvorgang, die Grabfundamentierung, das Vorhalten aller erforderlichen Einrichtungen und Vorrichtungen sowie die notwendigerweise anfallenden Dienstleistungen wie Wächterdienste, Sargaufbewahrung, Sargtransportdienste im Friedhofsbereich, Totengeleit, Kranzannahme, Graben der Gruft und ähnliche Leistungen. Weiterhin sind auch die Tätigkeiten umfasst, die kraft Herkommens oder allgemeiner Übung allein von der Friedhofsverwaltung erbracht oder allgemein als ein unverzichtbarer Bestandteil einer würdigen Bestattung angesehen werden, wie z. B. Läuten der Glocken, übliche Ausschmückung des ausgehobenen Grabes oder musikalische Umrahmung der Trauerfeier.

Der Zweck umfasst auch die Unterhaltung von Gedenkstätten für sogenannte „Sternenkinder“, die nach dem jeweiligen Landesbestattungsgesetz nicht bestattet werden können, als einen Ort der Trauer für die betroffene Familie. Die seelsorgerische Betreuung der Angehörigen ist wie bisher als Förderung mildtätiger Zwecke gemäß § 53 AO anzusehen.“

 

Private Organisationen aus dem Bereich der Friedhofsverwaltung und -kultur (z.B. Friedhofsvereine) können ab sofort die Friedhofsverwaltung selbst wahrnehmen und hierfür die Anerkennung der Gemeinnützigkeit beantragen. Mit der Anerkennung der Gemeinnützigkeit gehen auch steuerliche Vergünstigungen einher, welche die Organisationen geltend machen können.

Wir helfen Ihnen gern bei Fragen der Satzungsgestaltung, Struktur und Finanzierung weiter. Den ausführlichen Beitrag finden Sie in der Zeitschrift Friedhofskultur (11/2021). Auf Anfrage schicken wir Ihnen diesen auch gern zu.