Mehr Forschungszulage sichern: Neue Vorteile ab 2026
Forschungszulage 2026: Mehr Förderung für Forschung und Entwicklung
Zum 1. Januar 2020 wurde das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung, das Forschungszulagengesetz, eingeführt. Es ermöglicht steuerpflichtigen Unternehmen in Deutschland, Aufwendungen für Forschung und Entwicklung (FuE) steuerlich fördern zu lassen – unabhängig von Größe, Rechtsform und Branche. Ziel ist es, den Investitionsstandort Deutschland zu stärken und insbesondere kleine und mittlere Unternehmen zu zusätzlichen FuE-Aktivitäten anzuregen.
In den vergangenen Jahren wurde die Forschungszulage mehrfach erweitert. Seit 2026 profitieren Unternehmen von nochmals verbesserten Bedingungen, wenn sie neue Produkte entwickeln, technische Verfahren optimieren, digitale Lösungen erproben oder bestehende Prozesse mit echtem Entwicklungsrisiko weiterentwickeln.
Höhere Bemessungsgrundlage und mehr Fördervolumen
Die wichtigste Änderung betrifft die Bemessungsgrundlage für förderfähige Aufwendungen. Sie wurde schrittweise angehoben: von ursprünglich 2 Mio. Euro auf 4 Mio. Euro und mit dem Wachstumschancengesetz für Aufwendungen nach dem 27. März 2024 auf 10 Mio. Euro. Für förderfähige Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2025 entstehen, erhöht sie sich auf 12 Mio. Euro pro Wirtschaftsjahr.
Bei einem regulären Fördersatz von 25 Prozent sind damit bis zu 3 Mio. Euro Forschungszulage pro Jahr möglich. Kleine und mittlere Unternehmen können auf Antrag den erhöhten Fördersatz von 35 Prozent nutzen; für sie steigt die maximale Förderung auf bis zu 4,2 Mio. Euro jährlich.
Liquiditätsvorteil auch bei Verlusten
Ein besonderer Vorteil der Forschungszulage liegt in ihrer Wirkung auf die Liquidität. Die Zulage wird nicht nur mit der Steuerlast verrechnet. Übersteigt die festgesetzte Forschungszulage die Einkommen- oder Körperschaftsteuer, wird der überschießende Betrag als Steuererstattung ausgezahlt. Dadurch können auch Unternehmen profitieren, die aktuell keine oder nur eine geringe Steuerbelastung haben – etwa Start-ups, wachstumsstarke KMU oder Unternehmen in einer Investitions- und Aufbauphase.
Gerade für innovative Unternehmen ist dieser Effekt wichtig: FuE-Aufwendungen entstehen häufig früh, während Umsätze oder Gewinne erst später folgen. Die Forschungszulage kann hier einen spürbaren finanziellen Ausgleich schaffen.
Verbesserte Regeln für Eigenleistungen
Auch die Regeln für Eigenleistungen wurden verbessert. Der pauschale Stundensatz wurde bereits durch das Wachstumschancengesetz von 40 auf 70 Euro erhöht. Für Tätigkeiten, die nach dem 31. Dezember 2025 geleistet werden, steigt der Betrag auf 100 Euro je Arbeitsstunde – auch wenn das Vorhaben bereits vor diesem Stichtag begonnen hat. Die anrechenbare Arbeitszeit bleibt auf maximal 40 Stunden pro Woche begrenzt.
Diese Regelung ist besonders für Einzelunternehmer sowie Gesellschafter anspruchsberechtigter Mitunternehmerschaften relevant, wenn sie selbst im FuE-Vorhaben tätig sind.
Neue Gemein- und Betriebskostenpauschale
Neu ist außerdem die pauschale Berücksichtigung von Gemein- und Betriebskosten. Für FuE-Vorhaben, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen, können zusätzlich zu den übrigen förderfähigen Aufwendungen pauschal 20 Prozent angesetzt werden. Dazu zählen etwa Kosten für Räume, IT, Energie, Organisation oder Verwaltung. Ein Einzelnachweis dieser Gemeinkosten ist nicht erforderlich.
Daneben können Abschreibungen auf bestimmte bewegliche Wirtschaftsgüter berücksichtigt werden, sofern diese in einem begünstigten FuE-Vorhaben zum Einsatz kommen.
Beispiel: So kann sich die Forschungszulage auswirken
Ein inhabergeführtes Softwareunternehmen in der Rechtsform einer anspruchsberechtigten Personengesellschaft entwickelt 2026 eine neue digitale Anwendung mit technischem Entwicklungsrisiko. Für drei FuE-Mitarbeitende entstehen förderfähige FuE-Lohnaufwendungen von 240.000 Euro. Zusätzlich leisten die Gesellschafter:innen selbst 1.500 Stunden FuE-Arbeit. Bei 100 Euro je Stunde ergeben sich daraus weitere 150.000 Euro förderfähige Eigenleistungen.
Insgesamt belaufen sich die förderfähigen Aufwendungen damit auf 390.000 Euro. Beginnt das Vorhaben nach dem 31. Dezember 2025, kann zusätzlich die Gemein- und Betriebskostenpauschale von 20 Prozent angesetzt werden. Die Bemessungsgrundlage steigt dadurch auf 468.000 Euro. Bei einem Fördersatz von 25 Prozent ergibt sich eine Forschungszulage von 117.000 Euro; beim erhöhten KMU-Fördersatz von 35 Prozent wären es 163.800 Euro.
Kombinierbar mit anderen Förderprogrammen
Die Forschungszulage kann grundsätzlich mit anderen Förderprogrammen kombiniert werden. Das ist besonders interessant, wenn Unternehmen neben der steuerlichen Forschungsförderung auch Projektförderungen, Investitionsförderungen oder öffentliche Zuschüsse nutzen. Entscheidend ist jedoch, dass dieselben förderfähigen Aufwendungen nicht doppelt gefördert werden. Fördermittel, Projektkosten und Nachweise sollten daher von Beginn an sauber voneinander abgegrenzt werden.
Rückwirkende Antragstellung möglich
Auch bereits laufende oder abgeschlossene FuE-Vorhaben können relevant sein. Der Antrag auf Bescheinigung kann vor, während oder nach Durchführung eines FuE-Vorhabens gestellt werden. Der Antrag auf Forschungszulage beim Finanzamt ist grundsätzlich innerhalb der steuerlichen Festsetzungsfrist einzureichen; diese beträgt in der Regel vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die förderfähigen Aufwendungen entstanden sind.
Unternehmen sollten daher nicht nur neue Projekte prüfen, sondern auch vergangene Wirtschaftsjahre in den Blick nehmen. Häufig wurden Entwicklungsleistungen bereits erbracht, ohne dass die Forschungszulage beantragt wurde.
Welche Vorhaben förderfähig sind
Förderfähig bleiben Vorhaben, die als Forschung und Entwicklung einzustufen sind. Dazu zählen Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung. Entscheidend ist nicht, ob ein Projekt am Ende erfolgreich ist, sondern ob es auf neue Erkenntnisse oder wesentliche Verbesserungen abzielt, ein wissenschaftliches oder technisches Risiko besteht und die Arbeiten planmäßig durchgeführt werden. Rein wirtschaftliche Risiken reichen nicht aus.
Bevor die Forschungszulage beim Finanzamt beantragt werden kann, benötigen Unternehmen eine positive Bescheinigung der Bescheinigungsstelle Forschungszulage. Diese ist Voraussetzung für den anschließenden Forschungszulagenantrag beim Finanzamt.
Beratung durch wetando
wetando unterstützt Unternehmen dabei, geeignete Projekte zu identifizieren, den Forschungs- und Entwicklungsanteil herauszuarbeiten und die Unterlagen für das BSFZ-Verfahren schlüssig vorzubereiten. Dabei werden die erhöhte Bemessungsgrundlage, der KMU-Fördersatz, die neue Gemeinkostenpauschale, verbesserte Eigenleistungen, mögliche Erstattungseffekte und die Kombinierbarkeit mit anderen Förderprogrammen berücksichtigt.
Ein guter Einstieg ist der wetando-Forschungszulagen-Schnellcheck: Welche laufenden, abgeschlossenen oder geplanten Projekte kommen in Betracht? Welche Kosten können angesetzt werden? Und wie hoch kann der finanzielle Effekt für Ihr Unternehmen ausfallen?
So wird aus einer steuerlichen Regelung ein praktischer Innovationsvorteil für Ihr Unternehmen.

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